Niedersächsisches Schulgesetz

§ 64 Beginn der Schulpflicht
Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. * (siehe unten)

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterrricht der Grundschule oder einer Sonderschule teilzunehmen, können (nur noch in besonders begründeten Fällen - Red.) vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwickllung einen Schulkindergarten zu besuchen.

Anmeldung
Die Erziehungsberechtigten melden die schulpflichtigen Kinder in der für sie zuständigen Grundschule an. Ausnahmen (Besuch einer anderen Schule, vorzeitige Einschulung) müssen schriftlich beantragt werden.

Über die Aufnahme der noch nicht schulpflichtigen Kinder entscheidet die Schule.

§ 54 a Sprachfördermaßnahmen
Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sollen besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse erhalten.

Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Schule stellt bei den gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

Wenn das Verfahren zur Feststellung des Sprachstandes, das bei der Schulanmeldung in der Grundschule durchgeführt wird, zeigt, dass die Deutschkenntnisse des Kindes nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht der ersten Klasse teilzunehmen, wird es im Jahr vor der Einschulung an einer Sprachfördermaßnahme an einer Grundschule teilnehmen.

Die Sprachfördermaßnahmen werden je nach den örtlichen Gegebenheiten in der Grundschule oder auch in den Räumen der Kindertagesstätten durchgeführt und umfassen wöchentlich 1 Stunden pro Kind, bei einer Gruppe von 10 Kindern können das maximal 10 Stunden pro Woche sein.



*Darüber hinaus ist in § 184 folgende Übergangsregelung aufgenommen:

Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 werden schulpflichtig:
  1. bis zum Schuljahr 2009/2010 alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2009,
  2. mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 alle Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010,
  3. mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 alle Kinder, die in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2011
das sechste Lebensjahr vollenden.

Die Änderung des Stichtags gilt also erstmals für Kinder, die zum Schuljahr 2010/2011 eingeschult werden. Für diese Kinder gilt als Stichtag der 31. Juli. Hierdurch soll den Schulträgern und Eltern genügend Zeit gelassen werden, sich auf die Veränderung einzustellen.